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Weisungen 2026 zur Feuerbrand-Bekämpfung im Kanton Zürich

Die Weisung regelt die Kontrolle und entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen für Feuerbrand in den Zürcher Gemeinden

Allgemeines 

Seit 1.1.2020 ist Feuerbrand kein Quarantäneerreger gemäss Bundesrecht mehr. Der Bund gibt dem Kanton die Möglichkeit, Gebiete auszuscheiden, in denen ein starkes Auftreten von Feuerbrand noch durch Kontrollen und obligatorischen Rückschnitt verhindert werden soll. Rodungen können nicht mehr verfügt werden. Man spricht von Gebieten mit geringer Prävalenz. Ausserhalb dieser Gebiete entfällt die Meldepflicht, Kontrollen im Auftrag des Kantons sowie die Bekämpfungspflicht. Der Bund beteiligt sich nur noch minimal an Kontrollkosten und gar nicht mehr an Massnahmenkosten. Alle Gemeinden bezeichnen weiterhin einen Gemeindeverantwortlichen und einen Kontrolleur.

 

Gebiete mit geringer Prävalenz

Die Gebiete bestehen aus einem Kern und einem Gürtel mit 500m Radius. Wenn ein grosser Teil der Gemeindefläche durch Gebiete und ihre Gürtel abgedeckt ist, kann in Absprache mit dem Kanton das ganze Gemeindegebiet bezeichnet werden. Auf Gesuch des Bewirtschafters und bei Eingeständnis der Gemeinde muss ein Gebiet geringer Prävalenz öffentlich ausgeschrieben und vom Bund genehmigt werden. Baumschulen mit Wirtspflanzenproduktion müssen gemäss Bundesrecht ausgeschieden werden. Niederstammobstanlagen können ausgeschieden werden. 

 

Kosten

Den Gemeinden wird der Aufwand für maximal 2 Stunden Kontrolle pro Obstanlage vom Kanton zur Hälfte der anrechenbaren Kosten rückerstattet. Bewirtschafter und Baumschulen haben keinen Anspruch auf Entschädigung des Kontrollaufwandes. Gemeinden können auf eigene Kosten intensiver kontrollieren.

Ein Beispiel finden Sie im Dokument: PDF: Weisungen zur Feuerbrandbekämpfung für Zürcher Gemeinden 2026

Für Rückschnittsmassnahmen im Gürtel eines Gebietes mit geringer Prävalenz wird den Bewirtschaftern von landwirtschaftlich genutzten Flächen der Aufwand mit 38 Fr. pro Stunde bis maximal den Kosten für eine Ersatzpflanzung rückerstattet. Keinen Anspruch haben Bewirtschafter mit hohem wirtschaftlichem Eigeninteresse, wenn Massnahmen aufgrund anderer Gesetze durchgeführt werden müssen und für Massnahmen in Privatgärten. Bevor Massnahmen mit Kostenanspruch ausgeführt werden, ist die Fachstelle Obst zu kontaktieren.

 

Kontrollen

Die Bewirtschafter von Niederstammobstanlagen kontrollieren im 250m Gürtel um die eigene Anlage selber. Im Siedlungsgebiet geschieht dies von der Strasse her. Bei Verdacht melden sich Bewirtschafter beim Gemeindekontrolleur, der den Befall abklärt.

Gemeindekontrolleure kontrollieren direkt an Niederstammanlagen angrenzende Parzellen im Siedlungsgebiet systematisch. Ein Beispiel finden Sie im Dokument: PDF: Weisungen zur Feuerbrandbekämpfung für Zürcher Gemeinden 2026

Im Radius des Gürtels von 250m bis 500m werden einzelne Weissdorn, Birnenbäume und Quittenbäume kontrolliert. Birnen und Quitten können in der ersten Julihälfte, Weissdorn erst im August kontrolliert werden. Dabei werden maximal 2h Arbeitszeit pro Anlage und Jahr rückerstattet. Nebenbeikontrollen sind in diesem Gebiet erwünscht. Die Kontrolleure klären Befallsverdacht bei Anrufen aus der Bevölkerung ab. 

 

Unterschiede der bisherigen Schutzobjekte zu den neuen Gebieten mit geringer Prävalenz: 

 Niederstamm-Schutzobjekte (alt bis Ende 2019)«Gebiete mit geringer 
Prävalenz» (neu seit 2020)
Kontrollpflicht 
«Kern»
BewirtschafterBewirtschafter
Kontrollpflicht
«250 m Gürtel»
BewirtschafterBewirtschafter
Kontrollpflicht
«250-500 m Gürtel»
GemeindeGemeinde*
Kontrollpflicht
«Siedlungsgebiet»
Gemeinde
(bis 100 m von Obstanlage ins Siedlungsgebiet)
Gemeinde*
(nur angrenzende Parzellen an Obstanlage)
SanierungspflichtJaJa
Rückschnitt/Rückriss befallener PflanzenJaJa
Rodung stark befallener Pflanzen obligatorischJaNein
Abfindungen bei grossem SchadenJaNein

 

Vorgehen nach festgestelltem Befall

Bei optischem Befallsverdacht an Blättern und Zweigen schneidet der Kontrolleur den Ast in der Übergangszone ab oder führt einen Schnelltest gemäss Merkblättern vom Strickhof durch.

Der erste Befall in einem Jahr in einem Gebiet mit geringer Prävalenz soll umgehend der Fachstelle Obst des Kantons Zürich gemeldet werden. 

Der Kontrolleur legt fest, wie der Rückschnitt zu erfolgen hat (im Normalfall 40 cm hinter dem Befall). Bei Anspruch auf Kostenbeteiligung für Sanierungsmassnahmen nimmt er Kontakt mit der Fachstelle Obst auf. 

 

Spezialfall Baumschulen

Baumschulen, die Feuerbrand-Wirtspflanzen produzieren, müssen gemäss Vorgabe des Bundes als Gebiet geringer Prävalenz ausgeschieden werden. Die Kontrollen dieser Gebiete werden von den Baumschulen selber sowie vom Kanton übernommen. Für die Gemeinden bedeuten diese Gebiete um Baumschulen herum keinen zusätzlichen Aufwand. 

 

PDF: Weisungen zur Feuerbrandbekämpfung für Zürcher Gemeinden 2026

geo.zh.ch: Gebiete mit geringer Prävalenz

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