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Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss DZV – bei welchen Produkten gelten diese Anforderungen?

Bei allen Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln ist die Abdrift sowie auf Flächen mit mehr als 2% Gefälle angrenzend zu Risikoobjekten die Abschwemmung um mindestens 1 Punkt zu reduzieren. Doch bei welchen Produkten gelten diese Anforderungen? Und gibt es Ausnahmen? Der nachfolgende Artikel und das verlinkte Faktenblatt schaffen Klarheit über die geltenden Grundsätze.

Grundsätze

Sowohl bei der Bewirtschaftung nach ÖLN als auch im Biolandbau sind bei allen Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln folgende Massnahmen zu treffen:

  • Reduktion der Abdrift bei allen Sprühanwendungen um mindestens 1 Punkt;
  • Reduktion der Abschwemmung um mindestens 1 Punkt auf Flächen mit mehr als 2% Gefälle angrenzend zu Oberflächengewässer, entwässerten Strassen oder Wegen.

 

Zusätzlich gelten allfällige produktspezifische SPe3-Auflagen aus der Zulassung zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung. Diese sind auf der Produktetikette aufgeführt.

 

Ausnahmen

Von obigen Grundsätzen ausgenommen sind:

  • Anwendungen in geschlossenen Gewächshäusern;
  • Einzelstockbehandlungen (Bsp. Rückenspritze, detektionsbasierte Applikation);
  • Anwendungen von chemischen Stoffen mit der Einstufung «Stoff mit geringem Risiko», namentlich Blutmehl, Calciumcarbonat oder Kalkstein, Cerevisan oder Saccharomyces cerevisiae, COS-OGA, Eisen-III-Phosphat, Fischöl, Kaliumhydrogencarbonat, Laminarin und Schaffett;
  • Mikroorganismen (Pilze, Bakterien, Viren) sowie Makroorganismen (Insekten, Milben, Nematoden);
  • Grundstoffe: Bier, Pflanzenkohle und Bentonit, Chitosan(-hydrochlorid), Natriumchlorid, Fruktose, Sonnenblumenöl, Natron, Calciumhydroxid, Milch und Molke, Lecithine, Wasserstoffperoxid, Diammoniumphosphat, Senfsaatpulver, Saccharose, Talkum, Essig und Wein, Zwiebelöl sowie Extrakte aus Schachtelhalm, Brennnesseln, Weiden und Zwiebeln.

 

Pufferstreifen gegen Abschwemmung
Der Pufferstreifen zur Reduktion des Abschwemmungsrisikos muss zum Zeitpunkt der PSM-Anwendung bereits den Boden bedecken. Dies gilt auch bei granulierten PSM, wie beispielsweise Metaldehyd-Schneckenkörnern.

 

Praxisbeispiel

Pflanzenschutzmittel sind erkennbar an ihrer Zulassungsnummer (Bsp. W-Nummer). So ist beispielsweise das biologische Kupferprodukt Flowbrix (W-6383) ein zugelassenes Fungizid und die Auflagen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung müssen eingehalten werden. Derselbe Wirkstoff Kupfer findet man auch im Produkt Cuprostar. Da dieses jedoch als Blattdünger zugelassen ist, gelten hier keine Auflagen zu Abdrift- und Abschwemmung.

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