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Weinbezeichnungen, Lage, Flurname – korrekte Verwendung von Zusatzbezeichnungen

Auf «AOC Zürich» und «AOC Zürichsee» Etiketten können nicht beliebige weitere Bezeichnungen verwendet werden. Im Kanton Zürich regelt das Verzeichnis der kantonalen Zusatzbezeichnungen (früher häufig als «Lage» bezeichnet) , wo ein Flurname, ein Ortsteilname oder Ähnliches verwendet werden darf. Wer eine solche auf seine AOC Flaschen schreiben möchte, ist gut beraten, das Verzeichnis zu studieren.

Einer Regelung unterstehen alle Bezeichnungen, welche einen geografischen Bezug haben und somit auf einen Ort hinweisen. Eine solche geografische Bezeichnung kann von einem Flurnamen herstammen, von einem früheren Ortsteil oder einem Weiler (der Einfachheit halber wird im Folgenden das Wort «Flurname» verwendet, damit sind auch Bezeichnungen gemeint, die von einer Region, einem Weilter oder einem Ortsteil herstammen). Als fiktives Beispiel sei der Flurname Marienberg genannt. Ein Flurname enthält, vor allem für Ortskundige, immer einen Hinweis auf ein Gebiet. Und ein Flurname auf einer Flasche Wein, weist darauf hin, dass der Wein aus dem genannten Gebiet stammt – zum Beispiel aus den Reben am Marienberg.

GIS Karte mit Flurnamen im Kanton ZH

Um zu vermeiden, dass Trauben aus anderen Gebieten unter dem Namen Marienberg verkauft werden, werden diese geografischen Zusatzbezeichnungen vom Kanton geregelt. Auch das Beimischen von gebietsfremden Trauben wird so unterbunden. Um diese Qualitätssicherung zu gewährleisten muss zuerst einmal klar definiert sein, für welche Parzellen die Zusatzbezeichnung Marienberg überhaupt zulässig ist. Die Meinungen darüber können naturgemäss auseinander gehen. Denn die Ausdehnung eines Flurnamens ist und war nie definitiv festgelegt. Auch die Schreibweise kann sich von Generation zu Generation verändern. Allenfalls ist der Marienberg bei einigen Menschen als Marienhalde bekannt. Zuletzt gibt es unzählige Bezeichnungen von Orten, welche nie in einer Karte oder einem Flurnamenverzeichnis festgehalten waren.

Also setzt der Kanton fest, für welche Parzellen ein Flurname auf der Flasche als Zusatzbezeichnung zu «AOC Zürich» oder «AOC Zürichsee» verwendet werden darf. So wird der Flurname Marienberg zu einer kantonalen Zusatzbezeichnung Marienberg. Die Zusatzbezeichnung gilt für klar definierte Parzellen. Diese Parzellen sind im Verzeichnis der kantonalen Zusatzbezeichnungen aufgeführt. Wein aus diesen Parzellen darf die entsprechende Zusatzbezeichnung auf der Etikette führen. Flurnamen, welche nicht im Verzeichnis der kantonalen Zusatzbezeichnungen aufgeführt sind, sind nicht zulässig. Einen «AOC Zürich Marienhalde» kann es also nicht geben.

Konsequenzen bei Verwendung einer Zusatzbezeichnung

Die Verwendung einer kantonalen Zusatzbezeichnung geht natürlich mit gewissen Regeln einher, die eingehalten werden müssen. So muss 100% des Weines aus diesem geografischen Gebiet stammen (vorbehältlich des Verschnittes nach Art. 27d der Weinverordnung). Dies muss vor allem bei sehr kleinflächigen Zusatzbezeichnungen beachtet werden. Auch muss bei der Rebflächenbestätigung im Frühling angegeben werden, ob eine Zusatzbezeichnung verwendet wird. Auf dem Attest muss dies ebenfalls ersichtlich sein. Ob Wein mit einer Zusatzbezeichnung benannt wird oder nicht, steht jedem frei. Wenn eine Parzelle in einer Zusatzbezeichnung liegt, steht dem Bewirtschafter die Verwendung dieser Zusatzbezeichnung zu AOC frei. Jedes Jahr kann neu entschieden werden, ob die Zusatzbezeichnung auf die Flasche kommen soll oder nicht. Die Verwendung muss der Fachstelle Rebbau zum Zeitpunkt der Rebflächenbestätigung im Frühling mitgeteilt werden. 
Eine Neuaufnahme einer geografischen Zusatzbezeichnung in das Verzeichnis der kantonales Zusatzbezeichnungen ist nur im Zuge der Nachführung des Rebbaukatasters möglich. Melden Sie sich hierzu bei der Fachstelle Rebbau.

Im Gegensatz dazu gibt es die Fantasiebezeichnungen, die nicht auf einen Ort hindeuten (Beispiel: -tröpfli). Fantasiebezeichnungen sind aus offensichtlichen Gründen im Verzeichnis der Zusatzbezeichnungen nicht geregelt – wie auch, der Fantasie ist ja bekanntlich keine Grenze gesetzt. Somit sind Fantasiebezeichnungen als Zusatz zu AOC zulässig. Allerdings liegt hier der Teufel im Detail. Fantasiebezeichnungen dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben. Das Kantonale Labor hält auf seiner Homepage ein sehr informatives Merkblatt zur Kennzeichnung von Wein bereit.

Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die korrekte Verwendung von Zusatzbezeichnungen durch die Schweizerische Weinhandelskontrolle überprüft werden muss. Wird eine geografische Bezeichnung auf der AOC Etikette verwendet, welche nicht im Verzeichnis der kantonalen Zusatzbezeichnungen aufgeführt ist, ist dies ein Mangel. Anpassungen im Verzeichnis sind jedoch in sehr vielen Fällen möglich. Dort, wo es sich um tatsächliche Flurnamen handelt, keine anderen Zusatzbezeichnungen tangiert sind und es keine Einwände der Nachbarbewirtschafter gibt, kann das Verzeichnis erweitert werden. Eine Beantragung ist im Zuge der Nachführung des Rebbaukatasters im Frühjahr möglich.

Verfügung des ALN über den Rebbau

Melden Sie sich für Fragen und Anpassungen an die Fachstelle Rebbau (stefanie.herbst@strickhof.ch)

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